Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge 2024

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung zu entrichten – sie müssen bis zu diesem Termin also bereits auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein.

Es ergeben sich damit folgende Fälligkeitstage und Fristen für die Einreichung des Beitragsnachweises:

 

2024 Termin Beitragsgutschrift
(Drittletzter Bankarbeitstag)
Termin Beitragsnachweis
(2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge)
Januar 29. 25.
Februar 27. 23.
März 26. 22.
April 26. 24.
Mai 29.1 27.2
Juni 26. 24.
Juli 29. 25.
August 28. 26.
September 26. 24.
Oktober 29.3 25.4
November 27. 25.
Dezember 23. 19.

 

1 In Bundesländern mit Feiertag Fronleichnam am 30.5.2024 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 28.5.2024. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.

2 In Bundesländern mit Feiertag Fronleichnam am 30.5.2024 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 24.5.2024. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.

3 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2024 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 28.10.2024. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.

4 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2024 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 24.10.2024. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.