Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung zu entrichten – sie müssen bis zu diesem Termin also bereits auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein.

Es ergeben sich damit folgende Fälligkeitstage und Fristen für die Einreichung des Beitragsnachweises:

 

2025 Termin Beitragsgutschrift
(Drittletzter Bankarbeitstag)
Termin Beitragsnachweis
(2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge)
Januar 29. 27.
Februar 26. 24.
März 27. 25.
April 28. 24.
Mai 27. 23.
Juni 26. 24.
Juli 29. 25.
August 27. 25.
September 26. 24.
Oktober 29.1 27.2
November 26. 24.
Dezember 23. 19.

 

1 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2025 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 28.10.2025. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.
2 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2025 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 24.10.2025. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.