Gesamtsozial­versicherungs­beiträge 2025

Fälligkeit der Gesamtsozial­versicherungs­beiträge 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung zu entrichten – sie müssen bis zu diesem Termin also bereits auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein.

Es ergeben sich damit folgende Fälligkeitstage und Fristen für die Einreichung des Beitragsnachweises:

2025Termin Beitragsgutschrift (Drittletzter Bankarbeitstag)Termin Beitragsnachweis (2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge)
Januar29.27.
Februar26.24.
März27.25.
April28.24.
Mai27.23.
Juni26.24.
Juli29.25.
August27.25.
September26.24.
Oktober29.127.2
November26.24.
Dezember23.19.

1 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2025 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 28.10.2025. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.

2 In Bundesländern mit Feiertag Reformationstag am 31.10.2025 verschiebt sich die Fälligkeit auf den 24.10.2025. Maßgebend sind die Verhältnisse am Hauptsitz der Einzugsstelle.